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§ 78b - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 78b Auskunft und Gebühren



(1) 1Die Registerbehörde erteilt Gerichten und Ärzten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. 2Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. 3Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.

(2) 1Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. 2Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben. 3Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 4Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 5Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.

(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.

(4) 1Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.



 
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Frühere Fassungen von § 78b BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 5 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 29.03.2013Artikel 2 Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
vom 21.03.2013 BGBl. I S. 554
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
aktuellvor 28.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78b BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78b BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78o BNotO Beschwerde (vom 09.06.2017)
... Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 362b SGB V Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister (vom 01.07.2022)
... die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 ...

Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV)
V. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 7 VRegV Protokollierung der Auskunftserteilungen (vom 01.01.2023)
... durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen ... sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die jeweils zuständige Landesärztekammer auf der Grundlage der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 24 FGG-RG Änderung der Bundesnotarordnung
... 78c Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde statt. Sie ist bei der Bundesnotarkammer einzulegen. Diese kann der ...

Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554
Artikel 2 ErbRSchG Änderung der Bundesnotarordnung
... 2 werden nach dem Wort „Urkunden" die Wörter „und sonstige Daten nach § 78b " eingefügt. 2. § 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Wörter „und sonstige Daten nach § 78b" eingefügt. 2. § 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In das Zentrale Testamentsregister ... Satz 2 wird das Wort „Verwahrangaben" durch die Wörter „Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und 2. die verwahrenden Stellen über den ... 2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1." 4. § 78d wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 3 ErbRSchG Änderung der Testamentsregister-Verordnung
... Ist im Zentralen Testamentsregister neben einer Verwahrangabe eine Mitteilung nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung gespeichert, teilt die Registerbehörde auch ... die Registerbehörde die Sterbefallmitteilung oder vorhandene Mitteilungen nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung nur auf Antrag. Die Landesjustizverwaltungen ...

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 11 GüZustAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 ...

Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 1 TestRegG Änderung der Bundesnotarordnung
... und sonstigen Dritten unterstützen." angefügt. 2. Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst: „§ 78a In das Zentrale ... Wahrnehmung der Betreuung und über den Vorschlagenden aufgenommen werden. § 78b (1) In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten ... 78f (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in ...
Artikel 2 TestRegG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 ... Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale ...
Artikel 3 TestRegG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... amtliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... und Verzeichnissen" ersetzt. 15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt: „§ 78 ... 15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt: „§ 78 Aufgaben (1) Die Bundesnotarkammer hat ... und -speicherung und 5. die Einzelheiten der Datensicherheit. § 78b Auskunft und Gebühren (1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Ersuchen ... Beschwerde (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer ...
Artikel 2 NotUntAufbÄndG Änderung des Beurkundungsgesetzes (vom 06.12.2019)
...  4. In § 34a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 78b Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung " durch die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung" und die ... „§ 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung" und die Wörter „ § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung " durch die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ...
Artikel 4 NotUntAufbÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... ersetzt. 4. In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundenotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der ...
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung " durch die Wörter „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung" ersetzt. ... ersetzt. 3. In § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „ § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung " durch die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der ... ersetzt. 5. In § 9 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ § 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung " durch die Wörter „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung" ersetzt. ... ersetzt. 6. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung " durch die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 5 VBRRefG Änderung der Bundesnotarordnung
... und 8. den Ersteller einer Patientenverfügung." 3. § 78b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichten" ...
Artikel 6 VBRRefG Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § ... eingehalten sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die jeweils zuständige Landesärztekammer auf der Grundlage der ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Satz 1" durch die Wörter „§ 347 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 23. § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des ...