Die
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 39 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 1896" durch die Angabe „§ 1814" und die Angabe „§ 1911" durch die Angabe „§ 1884" ersetzt.
- 2.
- § 78a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen" durch die Wörter „Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 wird das Wort „und" ersetzt Komma ein durch.
- bb)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- „7.
- den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und
- 8.
- den Ersteller einer Patientenverfügung."
- 3.
- § 78b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichten" die Wörter „und Ärzten" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist."
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Bundesnotarordnung wird ...