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Änderung § 5a BNotO vom 01.08.2021
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§ 5a BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 5a BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare |
1 Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. 2 Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss. |
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