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§ 5a - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare



1Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. 2Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.



 
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Frühere Fassungen von § 5a BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... Wörter „der Angehörigen des Berufs" ersetzt. 4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt: „§ 4a ... ersetzt. 4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt: „§ 4a Bewerbung (1) Notarstellen sind ... erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. § 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare Zum hauptberuflichen Notar ...