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Änderung Anlage 1 BNotO vom 01.08.2021
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Anlage 1 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | Anlage 1 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) Anlage 1 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken) |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag 10 | Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse ... | 25,00 bis 250,00 € 20 | Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen ... Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind. | 20,00 bis 200,00 € 30 | Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse: | 1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis ... | 10,00 € 2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis ... | 20,00 € Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3.000,00 €, wenn die Ge- währung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind. | 40 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwie- genheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben ... | 20,00 bis 100,00 € 50 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung ver- schwiegenheitspflichtiger Inhalte ... | 20,00 bis 100,00 € |
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