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Anlage 1 - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
10 | Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse ... | 25,00 bis 250,00 € |
20 | Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen ... Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind. | 20,00 bis 200,00 € |
30 | Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse: | |
1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis ... | 10,00 € | |
2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis ... | 20,00 € | |
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3.000,00 €, wenn die Ge- währung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind. | | |
40 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwie- genheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben ... | 20,00 bis 100,00 € |
50 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung ver- schwiegenheitspflichtiger Inhalte ... | 20,00 bis 100,00 € |
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
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Frühere Fassungen von Anlage 1 BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18d BNotO Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken (vom 01.08.2021)
... und Verzeichnisse zu Forschungszwecken werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit die einen Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von einem Notar ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Bundesnotarordnung wird die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der ... erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Bundesnotarordnung erhalten die Überschriften, ... und Verzeichnisse zu Forschungszwecken werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit die einen Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von einem Notar oder einer ... 31. Juli 2021 geltenden Fassung." 108. Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis ... Fassung." 108. Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „ Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und ...
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