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Änderung § 71 BNotO vom 01.01.2022
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§ 71 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 71 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; dieses geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Kammerversammlung | |
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) 1 Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2 Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. (3) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden. (4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen; 2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen; | |
(Text alte Fassung) 3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen; | (Text neue Fassung) 3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; |
4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; 5. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al162966-0.htm