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Änderung § 71a BNotO vom 26.10.2024

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§ 71a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 71a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320

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§ 71a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 71a Durchführung der Kammerversammlung


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(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) 1 Die Satzung der Notarkammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder

2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).

2 Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. 3 Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. 4 In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5 Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) 1 Sieht die Satzung der Notarkammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Notarkammer müssen gewahrt werden.

2 Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.