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Änderung § 85 BNotO vom 26.10.2024
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§ 85 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung | § 85 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 85 Einberufung der Generalversammlung | |
(1) 1 Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2 Er führt in ihr den Vorsitz. 3 Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen. (2) 1 Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. 2 Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. 2 Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Satzung der Bundesnotarkammer kann in entsprechender Anwendung des § 71a Absatz 2 vorsehen, dass die Generalversammlung auch als hybride oder virtuelle Generalversammlung stattfinden kann. 2 In diesem Fall gilt § 71a Absatz 3 entsprechend. (4) 1 Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. 2 Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich durchzuführen. |
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