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Änderung § 78c BNotO vom 01.09.2009
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§ 78c BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 78c BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78c | |
(Text alte Fassung) (1) Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt. (2) Die Beschwerde ist bei der Bundesnotarkammer einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor. (3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig. | (Text neue Fassung) Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde statt. Sie ist bei der Bundesnotarkammer einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie nicht ab, legt sie die Beschwerde dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
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