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§ 78c - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78d. 2Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Einrichtung und Führung des Registers,
- 2.
- die Auskunft aus dem Register,
- 3.
- die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,
- 4.
- die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
- 5.
- die Einzelheiten der Datensicherheit.
(3) 1In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. 2Ferner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von
- 1.
- § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;
- 2.
- der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e Satz 4;
- 3.
- der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes und § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
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Frühere Fassungen von § 78c BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 78c BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78c BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 BNotO Aufgaben (vom 01.08.2022)
... 1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a), 2. das Zentrale Testamentsregister ( § 78c ), 3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h). (3) Die ...
§ 78d BNotO Inhalt des Zentralen Testamentsregisters (vom 01.08.2021)
... die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung ...
§ 78o BNotO Beschwerde (vom 09.06.2017)
... Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 24 FGG-RG Änderung der Bundesnotarordnung
... als Beschwerdegericht" durch das Wort Gericht" ersetzt. 6. § 78c wird wie folgt gefasst: § 78c Gegen Entscheidungen der ... ersetzt. 6. § 78c wird wie folgt gefasst: § 78c Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach den §§ 78a und 78b findet ...
Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554
Artikel 2 ErbRSchG Änderung der Bundesnotarordnung
... zu überführen sind." 3. § 78c wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „Verwahrangaben" ...
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 1 TestRegG Änderung der Bundesnotarordnung
... können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getroffen werden. Ferner können in der Rechtsverordnung zum Zentralen ... zum Zentralen Testamentsregister Ausnahmen zugelassen werden von: 1. § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft; 2. der ... an das Nachlassgericht betrifft; 2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78c Satz 4; 3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a ... sonstigen Dritten unterstützen." angefügt. 2. Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst: „§ 78a In das Zentrale ... Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit. § 78c Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den ... etwaige Verwahrangaben. Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch." 3. Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f eingefügt: „§ 78d ... 78f (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt. 65. In § 78c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3" gestrichen. 66. § 78d Absatz 1 ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... und Verzeichnissen" ersetzt. 15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt: „§ 78 ... 15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt: „§ 78 Aufgaben (1) Die Bundesnotarkammer hat ... 1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a), 2. das Zentrale Testamentsregister ( § 78c ), 3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h). (3) Die ... Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. § 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnotarkammer ... die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen ... Beschwerde (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer ...
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „ § 78c Satz 1 der Bundesnotarordnung " durch die Wörter „§ 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung" ersetzt. ... 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung)" durch die Wörter „( § 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung )" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ... ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „ § 78c der Bundesnotarordnung " durch die Wörter „§ 78e der Bundesnotarordnung" ersetzt. (3) ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,". 24. § 78c Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das zuständige Standesamt hat der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)
Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
§ 1 TVÜG Grundsatz (vom 09.06.2017)
... innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testamentsregister ( § 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung ). (2) Über das Verfahren der Überführung entscheidet die das Zentrale ...
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