Tools:
Update via:
Änderung § 70 BNotO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 9 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 70 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 70 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 70 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstands. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz. | (Text neue Fassung) (1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz. |
(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al60839-0.htm