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Änderung § 71 BNotO vom 18.05.2017
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§ 71 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 71 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen. (2) 1 Der Präsident muß die Versammlung der Kammer alljährlich einmal einberufen. 2 Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll. (3) 1 Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. 3 In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen. (4) Der Versammlung obliegt insbesondere, 1. die Satzung der Kammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen; | (Text neue Fassung) (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) 1 Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2 Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. (3) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. 3 In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen. (4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen; |
2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen; 3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen; 4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; | |
5. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. | 5. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. |
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