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Änderung § 78c BNotO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78c BNotO, alle Änderungen durch Artikel 9 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 78c BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 78c BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78c | |
(Text alte Fassung) 1 Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich | (Text neue Fassung) 1 Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich |
1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und 2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 4 Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al60845-0.htm