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Änderung § 23 BNotO vom 09.06.2017
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§ 23 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 23 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 | |
(Text alte Fassung) Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt. |
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