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Änderung § 26 BNotO vom 09.11.2017

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§ 26 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
§ 26 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26


(Text neue Fassung)

§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen


vorherige Änderung

1 Der Notar hat die bei ihm beschäftigten Personen mit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. 2 Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 besonders hinzuweisen. 3 Besteht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer von ihnen die Verpflichtung vornimmt.



1 Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen bei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. 2 Hierbei ist auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 besonders hinzuweisen. 3 Hat sich ein Notar mit anderen Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt es, wenn ein Notar die Verpflichtung vornimmt. 4 Der Notar hat in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch die von ihm beschäftigten Personen hinzuwirken. 5 Den von dem Notar beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 6 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Notarassessoren und Referendare.