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Synopse aller Änderungen der BNotO am 13.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2011 durch Artikel 15 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.

(Text neue Fassung)

Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.