Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der BNotO am 13.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2011 durch Artikel 15 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung | BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. | (Text neue Fassung) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/v173880-2011-12-13.htm