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§ 5 - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 5 Eignung für das notarielle Amt
(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
- sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
- 2.
- aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
- 3.
- sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(3) 1Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. 4Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. 5Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. 6Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.
(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.
(5) 1Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. 2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 5 BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 15 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell vorher | 13.12.2011 | Artikel 15 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell | vor 13.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 BNotO Notarvertretung (vom 01.01.2023)
... ist. (3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ... nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem ...
§ 50 BNotO Amtsenthebung (vom 01.08.2021)
... (4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 ...
§ 56 BNotO Notariatsverwalter (vom 01.08.2021)
... werden. (6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. ... nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines ...
§ 70 BNotO Präsident (vom 01.01.2022)
... worden sind. Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands ... nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person der Notarkammer ist. ...
§ 114 BNotO Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg (vom 01.08.2021)
... haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der ... des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5 . (7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes ...
§ 116 BNotO Sondervorschriften für einzelne Länder (vom 01.08.2021)
... bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4 , § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. Mit der ...
§ 117b BNotO Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern (vom 01.08.2021)
... von § 5 Absatz 5 kann auch zum Notar bestellt werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 39 1. BMJBBG Änderung der Bundesnotarordnung
... § 117b eingefügt: „§ 117b (1) Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein ...
Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 StNotBaWüAbwG Änderung der Bundesnotarordnung
... geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch ... des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5. (7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes ...
Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
Artikel 1 BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... zugelassen ist und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt. (2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in ...
Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 BNotOuaÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der ... des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5. (6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen Rechtsgebiet, für die die in ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... durch die Wörter „der Angehörigen des Berufs" ersetzt. 4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt: „§ 4a ... ersetzt. 4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt: „§ 4a Bewerbung (1) Notarstellen sind ... sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. § 5 Eignung für das notarielle Amt (1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer ... 1 werden die Wörter „Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt" durch die Wörter „Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen ... unfähig ist. (3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige ... nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder ... Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend." 44. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ... bestellt werden. (6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Notarassessoren sind ... nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu ... „3 Satz" gestrichen. e) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 5" eingefügt. f) Die folgenden Absätze 8 ... bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 4a und 5 Absatz 4 , § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden." ... § 117b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 5" eingefügt. b) In Satz 2 werden die ...
Artikel 2 NotBRMoG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... „Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands ... nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person der Notarkammer ist. Im ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 15 BQFGEG Änderung der Bundesnotarordnung
... (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „ein ... anzuwenden." 2. In § 114 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5 " die Angabe „Satz 1" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
G. v. 31.08.1998 BGBl. I S. 2585, 1999 I S. 194; aufgehoben durch Artikel 40 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 13 3. BNotOuaÄndG Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
... nach der Bundesnotarordnung angefochten werden. (7) Abweichend von § 5 der Bundesnotarordnung kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, ... bestellt worden ist, kann auch in den übrigen Ländern zum Notar bestellt werden; § 5 der Bundesnotarordnung gilt insoweit nicht. (8) Die Landesregierungen der Länder ...
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