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§ 1 - Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2587
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 806-21-1-12-4 Berufliche Bildung

§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen



Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

1.
Bohrer,

2.
Handschuhmacher,

3.
Hobler,

4.
Lichtdruckretuscheur,

5.
Schriftgießer,

6.
Stahlstichpräger,

7.
Wärmestellengehilfe,

8.
Zahnlagerist.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusbBerAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbBerAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AusbBerAufhV Besitzstandswahrung
... die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ...