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§ 1 - Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV k.a.Abk.)
§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
- 1.
- Bohrer,
- 2.
- Handschuhmacher,
- 3.
- Hobler,
- 4.
- Lichtdruckretuscheur,
- 5.
- Schriftgießer,
- 6.
- Stahlstichpräger,
- 7.
- Wärmestellengehilfe,
- 8.
- Zahnlagerist.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusbBerAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbBerAufhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AusbBerAufhV Besitzstandswahrung
... die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ...
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