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Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2587
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 806-21-1-12-4 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen



Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

1.
Bohrer,

2.
Handschuhmacher,

3.
Hobler,

4.
Lichtdruckretuscheur,

5.
Schriftgießer,

6.
Stahlstichpräger,

7.
Wärmestellengehilfe,

8.
Zahnlagerist.


§ 2 Besitzstandswahrung



Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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