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§ 2 - Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2587
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 806-21-1-12-4 Berufliche Bildung

§ 2 Besitzstandswahrung



Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

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