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§ 2 - Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV k.a.Abk.)
§ 2 Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
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