Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in §
1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß §
25 Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.