Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (4. EGKTestVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.2013 BGBl. I S. 187 (Nr. 6); Geltung ab 16.02.2013
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2013 EGKTestV § 6, § 7

Die Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2011 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung und nach dessen Vorgaben über den Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung in Textform zu berichten. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat die Gesellschaft für Telematik unaufgefordert und unverzüglich in Textform zu berichten."

bb)
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesellschaft für Telematik Angelegenheiten, die die Durchführung der Testung betreffen, zur Beschlussfassung vorlegen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Telematik" werden die Wörter „, der beauftragten Gesellschafter oder des Projektausschusses" gestrichen.

2.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit ist ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn

1.
ein Beschlussvorschlag mindestens 50 Prozent, aber weniger als 67 Prozent der Stimmen erhält, oder

2.
ein Beschluss der Gesellschaft für Telematik nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist gefasst wird."


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der vom 16. Februar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Februar 2013.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Daniel Bahr