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Änderung § 16 TPG-OrganV vom 04.06.2014
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§ 16 TPG-OrganV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2014 geltenden Fassung | § 16 TPG-OrganV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2014 geltenden Fassung durch B. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Transplantationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein schwerwiegender Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion weitergemeldet wird, oder 2. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein schwerwiegender Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion weitergemeldet wird, oder 2. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. |
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