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Artikel 2 - Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (TPG-OrganVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der TPG-Gewebeverordnung
§ 5 der TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zuordnungsnummer" die Wörter „sowie Kennzeichnung des Spenders als Organspender, wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Zuordnungsnummer" die Wörter „sowie Kennzeichnung des Spenders als Organspender, wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TPG-OrganVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPG-OrganVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 600
Artikel 1 TPG-GewVÄndV
... TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2013 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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