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Artikel 2 - Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (TPG-OrganVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der TPG-Gewebeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2013 TPG-GewV § 5

§ 5 der TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zuordnungsnummer" die Wörter „sowie Kennzeichnung des Spenders als Organspender, wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind" eingefügt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Zuordnungsnummer" die Wörter „sowie Kennzeichnung des Spenders als Organspender, wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind" eingefügt.

 
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TPG-OrganVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG-OrganVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 600
Artikel 1 TPG-GewVÄndV
... TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2013 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt ...