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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SVFwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVFwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVFwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 5 SVFwFortbV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
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