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Änderung § 7 ZweiradFortbV vom 17.12.2019

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§ 7 ZweiradFortbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 ZweiradFortbV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung mit einzubeziehen.

(2) Die Punktebewertungen sind durch die Bildung
des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zusammenzufassen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsleistungen
nach § 4 Absatz 2 bis 4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(4) Über das Bestehen
der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Befreiung einzelner Prüfungsleistungen nach § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.