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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 29.08.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 68 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.09.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme (BGBl. I 2013 S. 245)



a) Im einleitenden Satzteil werden nach
der Angabe '(BGBl. I S. 241)' die Wörter ', die durch Artikel 61 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'


b) Satz 1 wird wie folgt geändert:


aa) Das Wort 'Fachkaufmann' wird jeweils durch das Wort 'Fachwirt' und jeweils das Wort 'Fachkauffrau' durch das Wort 'Fachwirtin' ersetzt.


bb) Die Wörter 'durch Artikel 58
der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459)' ersetzt.



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum
der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens
der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,


5. Bezeichnung
und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.


Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:


Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:


1. zur schriftlichen Prüfung - Benennung
der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung der schriftlichen Prüfung mit Punkten,

2. zur mündlichen Prüfung - Benennung von Projektpräsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 5,

7. Bescheinigung über die Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.09.2023)