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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 29.08.2014
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2014 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 68 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte |
a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 241)' die Wörter ', die durch Artikel 61 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort 'Fachkaufmann' wird jeweils durch das Wort 'Fachwirt' und jeweils das Wort 'Fachkauffrau' durch das Wort 'Fachwirtin' ersetzt. bb) Die Wörter 'durch Artikel 58 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459)' ersetzt. | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur schriftlichen Prüfung - Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung der schriftlichen Prüfung mit Punkten, 2. zur mündlichen Prüfung - Benennung von Projektpräsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10. |
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