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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme am 29.08.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. August 2014 durch Artikel 2 der 3. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LogistikKfmFortbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 29.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme | (Text neue Fassung) Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung § 4 Inhalte der Prüfung § 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung § 7 Wiederholung der Prüfung § 8 Ausbildereignung § 9 Inkrafttreten Schlussformel | |
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme | Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme |
§ 1 Ziel der Prüfung | |
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Logistiksysteme und zur Geprüften Fachkauffrau für Logistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. | (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Logistiksysteme und zur Geprüften Fachwirtin für Logistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. |
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kompetenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich einen vollständigen und bereichsübergreifenden Geschäftsprozess logistisch zu gestalten und zu verbessern und hierbei Führungsaufgaben wahrzunehmen, Kunden zu beraten, logistische Anforderungen zu analysieren und zu bewerten, logistische Lösungen zu entwickeln und deren Umsetzung zu koordinieren. Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden: 1. Beraten von internen und externen Kunden bei der Gestaltung logistischer Prozesse, 2. Analysieren und Bewerten von Wertschöpfungsketten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, 3. Entwickeln logistischer Konzepte, 4. Planen, Koordinieren und Steuern der Umsetzung von Logistiklösungen im Rahmen von Projekten, 5. Analysieren und Weiterentwickeln bestehender logistischer Prozesse, 6. Beachten von Qualitätsmanagementsystemen, 7. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung, 8. Organisieren der Berufsausbildung. | |
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme' oder 'Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme'. | (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme' oder 'Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme'. |
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme | Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme |
a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 241)' werden die Wörter ', die durch Artikel 61 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | |
b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort 'Fachkaufmann' wird jeweils durch das Wort 'Fachwirt' und jeweils das Wort 'Fachkauffrau' durch das Wort 'Fachwirtin' ersetzt. bb) Die Wörter 'durch Artikel 58 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459)' ersetzt. | |
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme | Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme |
a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 241)' die Wörter ', die durch Artikel 61 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | |
b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort 'Fachkaufmann' wird jeweils durch das Wort 'Fachwirt' und jeweils das Wort 'Fachkauffrau' durch das Wort 'Fachwirtin' ersetzt. bb) Die Wörter 'durch Artikel 58 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459)' ersetzt. | |
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