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Artikel 2 - Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KlKindFördG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Aufstockung des Sondervermögens
Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung." - 2.
- In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2015" durch die Angabe „2017" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KlKindFördG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlKindFördG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4118
Artikel 2 KiföGFinGuaÄndG Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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