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Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KlKindFördG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder



Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Kapitel 1 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013".

2.
Folgender § 4 und folgendes Kapitel 2 werden angefügt:

„§ 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht

(1) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen. Die Mittel können bis zum 30. Juni 2014 abgerufen werden.

(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt laufend und ist bis zum 30. Juni 2015 abzuschließen.

(3) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht enthält mindestens Angaben über

1.
die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,

2.
die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel,

3.
die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze.

(4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten Nummern bis zum 31. August 2015 einen zusammenfassenden Abschlussbericht vorzulegen.

Kapitel 2 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013-2014

§ 5 Zweck der Finanzhilfen

(1) In den Jahren 2013 und 2014 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. Juli 2012 begonnen wurden.

(2) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(3) Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

§ 6 Höhe und Aufteilung der Programmkosten

(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 580,5 Millionen Euro werden gemäß Artikel 104b Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:

Land Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)
gesamtim Jahr 2013 im Jahr 2014
Baden-Württemberg78.158.734 42.987.304 35.171.430
Bayern90.874.152 49.980.784 40.893.368
Berlin27.670.595 15.218.827 12.451.768
Brandenburg16.508.519 9.079.686 7.428.833
Bremen4.646.357 2.555.496 2.090.861
Hamburg14.111.602 7.761.381 6.350.221
Hessen44.134.416 24.273.929 19.860.487
Mecklenburg-Vorpommern11.256.883 6.191.286 5.065.597
Niedersachsen54.678.686 30.073.277 24.605.409
Nordrhein-Westfalen126.434.159 69.538.787 56.895.372
Rheinland-Pfalz27.191.155 14.955.135 12.236.020
Saarland6.045.959 3.325.278 2.720.681
Sachsen29.574.122 16.265.767 13.308.355
Sachsen-Anhalt14.876.315 8.181.973 6.694.342
Schleswig-Holstein19.533.207 10.743.264 8.789.943
Thüringen14.805.139 8.142.826 6.662.313
(Summe: Deutschland) 580.500.000 319.275.000 261.225.000


 
Auf Grund der Regelungen in § 7 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.

§ 7 Anpassung der Verfügungsrahmen

(1) Die Bundesmittel nach § 6 Absatz 1 stehen Ländern zur Verfügung, die bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 95 Prozent der ihnen nach Kapitel 1 im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 zur Verfügung gestellten Bundesmittel durch Bewilligung gebunden haben. Etwaige spätere Rückforderungen sind unschädlich. Besteht in einem Land keine Bindung der Bundesmittel im Sinne von Satz 1, fließen die für dieses Land in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Bundesmittel im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den anderen Ländern zu.

(2) Bundesmittel, die nicht in Höhe der zu den Stichtagen genannten Anteile bewilligt sind, fließen in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel mindestens in Höhe der zu diesen Stichtagen genannten Anteile bewilligt haben:

1.
mindestens 50 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2013,

2.
mindestens 75 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2013,

3.
100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. März 2014.

Mittel, die den Ländern nach dem 31. März 2014 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen bis zum 30. Juni 2014 vollständig bewilligt werden.

(3) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen. Jedes Land hat zu den Stichtagen 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 nachzuweisen, dass

1.
der Anteil der im Rahmen dieses Investitionsprogramms in dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten zu den vorgenannten Stichtagen beträgt; hierzu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach, oder

2.
der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten und Investitionen bis einschließlich des jeweiligen Stichtages höchstens ein Drittel der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum jeweiligen Stichtag die Aufbringung von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten und Investitionen entsprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem Stichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über die Verpflichtung des § 24a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinausgehen, nach.

Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 6 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren zum folgenden Stichtag.

(4) Übersteigt der Mittelabruf eines Landes den nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2013 bereitgestellten Verfügungsrahmen, so verringert sich der Verfügungsrahmen für das Jahr 2014 entsprechend.

§ 8 Verfahren und Durchführung

(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

(2) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen. Die Mittel können bis zum 31. Oktober 2015 abgerufen werden.

(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.

§ 9 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten

(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum 31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 über die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie über die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln.

(2) Jährlich, erstmalig 2013, übermitteln die statistischen Landesämter dem Statistischen Bundesamt bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Erhebungen nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2016 abzuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.

(4) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.

(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 1. August 2014 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen ist bis zum 31. Dezember 2016 ein zusammenfassender Abschlussbericht vorzulegen.

§ 10 Rückforderung von Bundesmitteln

(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 5 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 5 Absatz 1 genannten Stichtag begonnen wurden oder zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.

(2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.

§ 11 Grundvereinbarung

Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden."


Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Februar 2013 KBFG § 4a (neu), § 8

Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Aufstockung des Sondervermögens

Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung."

2.
In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2015" durch die Angabe „2017" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Februar 2013 FAG § 1

§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den Jahren 2005 und 2006 auf 2.322.712.000 Euro,

in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262.712.000 Euro,

im Jahr 2009 auf 1.727.712.000 Euro,

im Jahr 2010 auf 1.372.712.000 Euro,

im Jahr 2011 auf 1.912.712.000 Euro,

im Jahr 2012 auf 1.007.212.000 Euro,

im Jahr 2013 auf 947.462.000 Euro,

im Jahr 2014 auf 943.212.000 Euro,

ab dem Jahr 2015 auf 905.712.000 Euro."


Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Februar 2013 SGB V § 10

In § 10 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2013" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Februar 2013.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble