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Vierter Abschnitt - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 1 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
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Vierter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 15 Durchführungsvorschriften



Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit davon die Flugsicherungsausrüstung betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung herbeizuführen.


§ 16 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufgabe durchführt,

2.
entgegen § 8 Absatz 2 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

3.
entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,

4.
entgegen § 10 Absatz 6 eine Stellungnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

5.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Stückprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder

6.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 eine Betriebsanweisung oder eine Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen Teil 21 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Absatz 21.A.3A Buchstabe b eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe c ein dort genanntes Produktionsinspektionssystem nicht unterhält,

3.
entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe d einen Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung bei der Durchführung einer dort genannten Maßnahme nicht unterstützt,

4.
entgegen Absatz 21.A.130 Buchstabe c der zuständigen Behörde eine Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig zur Validierung vorlegt,

5.
entgegen Absatz 21.A.157 es der zuständigen Behörde nicht ermöglicht, eine dort genannte Untersuchung durchzuführen,

6.
entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe b einen Herstellungsbetrieb nicht in dem dort genannten Zustand hält,

7.
entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe g einen Inhaber der Muster- und Gerätezulassung in der Durchführung einer dort genannten Maßnahme nicht unterstützt,

8.
entgegen Absatz 21.A.609 Buchstabe a einen Artikel nicht richtig herstellt oder

9.
entgegen Absatz 21.A.803 Buchstabe a, b oder d Kenndaten anbringt, ändert oder entfernt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Anhang I (Teil-M)

a)
Absatz M.A.201 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Flug nur unter den dort genannten Voraussetzungen stattfindet,

b)
Absatz M.A.201 Buchstabe g die Instandhaltung von großen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung oder von Komponenten ohne Genehmigung durchführt,

c)
Absatz M.A.202 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

d)
Absatz M.A.306 Buchstabe a ein technisches Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

e)
Absatz M.A.306 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das technische Bordbuch mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt wird,

f)
Absatz M.A.401 Buchstabe a andere als die dort genannten Instandhaltungsunterlagen verwendet,

g)
Absatz M.A.713 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.
entgegen Anhang II (Teil-145)

a)
Absatz 145.A.45 Buchstabe a Satz 1 andere als die dort genannten Instandhaltungsunterlagen anwendet,

b)
Absatz 145.A.50 Buchstabe a eine Freigabebescheinigung ausstellt,

c)
Absatz 145.A.60 Buchstabe a die zuständige Behörde, den Eintragungsstaat oder den für die Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

d)
Absatz 145.A.80 ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeugbauteil instand hält,

e)
Absatz 145.A.85 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen Anhang III (Teil-66)

a)
Absatz 66.A.20 Buchstabe b Freigabebescheinigungen ausstellt,

b)
Absatz 66.A.55 eine dort genannte Lizenz als Qualifizierungsnachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beibringt oder

4.
entgegen Anhang IV (Teil-147) Absatz 147.A.150 Buchstabe a die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.


§ 17 Übergangsbestimmungen



Bisherige Zulassungen, Genehmigungen und Anerkennungen, die nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der am 1. September 2012 geltenden Fassung erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Zulassungen, Genehmigungen und Anerkennungen mit zeitlichen Befristungen bleiben bis zum Ablauf der Befristung gültig.