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Änderung Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 01.05.2013

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) In Artikel 1 treten in Nummer 4 § 31 Absatz 2 bis 4, die Nummern 4a und 5a bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2013 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2013 in Kraft.


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