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Änderung § 36a StVO vom 07.09.2023

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§ 36a StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.09.2023 geltenden Fassung
§ 36a StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36a Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis


vorherige Änderung

 


1 Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. 2 Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor.

 

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