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Synopse aller Änderungen der StVO am 26.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. September 2015 durch Artikel 2 der 50. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.09.2015 geltenden Fassung | StVO n.F. (neue Fassung) in der am 26.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) I. Allgemeine Verkehrsregeln § 1 Grundregeln § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge § 3 Geschwindigkeit § 4 Abstand § 5 Überholen § 6 Vorbeifahren § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen § 8 Vorfahrt § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren § 10 Einfahren und Anfahren § 11 Besondere Verkehrslagen § 12 Halten und Parken § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen § 15a Abschleppen von Fahrzeugen § 16 Warnzeichen § 17 Beleuchtung § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen § 19 Bahnübergänge § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse § 21 Personenbeförderung § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme § 22 Ladung § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24 Besondere Fortbewegungsmittel § 25 Fußgänger § 26 Fußgängerüberwege § 27 Verbände § 28 Tiere § 29 Übermäßige Straßenbenutzung § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31 Sport und Spiel § 32 Verkehrshindernisse § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen § 34 Unfall § 35 Sonderrechte II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht § 39 Verkehrszeichen § 40 Gefahrzeichen § 41 Vorschriftzeichen § 42 Richtzeichen § 43 Verkehrseinrichtungen III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften § 44 Sachliche Zuständigkeit § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis § 47 Örtliche Zuständigkeit § 48 Verkehrsunterricht § 49 Ordnungswidrigkeiten § 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland § 51 Besondere Kostenregelung | |
(Text alte Fassung) § 52 (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen |
§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen | |
§ 39 Verkehrszeichen | |
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. (2) 1 Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. 2 Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. 3 Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. 4 Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht. (3) 1 Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. 2 Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3 Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. (4) 1 Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. 2 Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden. (5) 1 Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. 2 Sie sind grundsätzlich weiß. 3 Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. 4 Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. 5 Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. 6 Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. 7 In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. 8 Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. (6) 1 Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. 2 Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. 3 Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder: ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() (8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder 'Viehtrieb' und 'Reiter' und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein: ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() (9) 1 Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. 2 Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht. | |
(10) 1 Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild ![]() als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. 2 Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge. | |
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen | |
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie | (1) 1 Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. 2 Das gleiche Recht haben sie |
1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, 2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, 3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, 4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, 5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie 6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. (1a) Das gleiche Recht haben sie ferner 1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, 2. in Luftkurorten, 3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, 4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, 4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, 4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, 5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie 6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. | |
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen | (1b) 1 Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen |
1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, 2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, 2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, 3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, 4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie 5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. | |
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an. (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ('rechts vor links') gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig. | 2 Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an. (1c) 1 Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2 Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3 Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4 An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ('rechts vor links') gelten. 5 Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig. |
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden. | |
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen. | (1e) 1 Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. 2 Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen. |
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an. | |
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen. (3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. | (1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an. (2) 1 Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. 2 Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. 3 Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen. (3) 1 Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. 2 Die Straßenbaubehörden legen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. 3 Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. |
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist. | |
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. (6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. (7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat. | (5) 1 Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. 2 Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. (6) 1 Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. 2 Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. (7) 1 Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat. |
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen. | |
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben. (9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. | (8) 1 Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. 2 Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben. (9) 1 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. 2 Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. 3 Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. 4 Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. |
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis | |
(1) 1 Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2); 2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9); 3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4); 4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3); 4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1); 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2); 4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a); 5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4); 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21); 5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a); 6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4); 7. vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3); 8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1); 9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2); 10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind; 11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind; 12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a). 2 Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. 3 Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a). | |
(1a) 1 Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. 2 Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. 3 Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten. | |
(2) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 2 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. 3 Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Absatz 1). (3) 1 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. 2 Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. 3 Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. 4 Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen. | |
§ 52 (weggefallen) | § 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen |
Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden: 1. § 39 Absatz 10, 2. § 45 Absatz 1g, 3. § 46 Absatz 1a, 4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1, 5. Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3. | |
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen | |
1 | 2 | 3 lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1 | Zeichen 201 ![]() Andreaskreuz | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. 4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt. Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber- gang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Span- nung führende Fahrleitung hat. 2 | Zeichen 205 ![]() Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmün- dung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. 2.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange- ordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. 2.2 | ![]() | Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange- ordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewäh- ren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. 3 | Zeichen 206 ![]() Halt. Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewäh- ren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal- ten, wo die andere Straße zu übersehen ist. 3.1 | ![]() | Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. 3.2 | ![]() | Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 ange- ordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. Zu 2 und 3 | ![]() | Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. 4 | Zeichen 208 ![]() Vorrang des Gegenverkehrs | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu ge- währen. Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen zu 5 bis 7 | | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrich- tung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre- chend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. 5 | Zeichen 209 ![]() Rechts | 6 | Zeichen 211 ![]() Hier rechts | 7 | Zeichen 214 ![]() Geradeaus oder rechts | 8 | Zeichen 215 ![]() Kreisverkehr | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrt- richtung im Kreisverkehr rechts folgen. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefähr- dung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. 3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden. 9 | Zeichen 220 ![]() Einbahnstraße | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. 9.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrich- tung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegen- läufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegen- über dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Ein- bahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfah- renden Radverkehr das Zeichen 205. Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt 10 | Zeichen 222 ![]() Rechts vorbei | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen. Erläuterung 'Links vorbei' wird entsprechend vorgeschrieben. Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände Zu 11 bis 13 | | Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. 11 | Zeichen 223.1 ![]() Seitenstreifen befahren | Ge- oder Verbot Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. 11.1 | ![]() | Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhe- bung der Anordnung an. 12 | Zeichen 223.2 ![]() Seitenstreifen nicht mehr befahren | Ge- oder Verbot Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstrei- fen auf. 13 | Zeichen 223.3 ![]() Seitenstreifen räumen | Ge- oder Verbot Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. 14 | Zeichen 224 ![]() Haltestelle | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen 'Schulbus' (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. 15 | Zeichen 229 ![]() Taxenstand | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, aus- genommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Ta- xen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufge- stellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerech- ten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zei- chen 299) gekennzeichnet. Abschnitt 5 Sonderwege 16 | Zeichen 237 ![]() Radweg | Ge- oder Verbot 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radver- kehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radver- kehr anpassen. 4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. 17 | Zeichen 238 ![]() Reitweg | Ge- oder Verbot 1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reit- weg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitver- kehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss er- forderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr an- passen. 18 | Zeichen 239 ![]() Gehweg | Ge- oder Verbot 1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nut- zen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgän- gerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindig- keit fahren. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. 19 | Zeichen 240 ![]() Gemeinsamer Geh- und Radweg | Ge- oder Verbot 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenut- zungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Ge- schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. 4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). 20 | Zeichen 241 ![]() Getrennter Rad- und Gehweg | Ge- oder Verbot 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Rad- wegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des ge- trennten Geh- und Radwegs befahren. 4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. 5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). 21 | Zeichen 242.1 ![]() Beginn einer Fußgängerzone | Ge- oder Verbot 1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahr- verkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend. 22 | Zeichen 242.2 ![]() Ende einer Fußgängerzone | 23 | Zeichen 244.1 ![]() Beginn einer Fahrradstraße | Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstra- ßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzei- chen erlaubt. 2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behin- dert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. 3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenut- zung und über die Vorfahrt. 24 | Zeichen 244.2 ![]() Ende einer Fahrradstraße | | |
25 | Zeichen 245 ![]() Bussonderfahrstreifen | Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs so- wie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schul- bus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht be- nutzen. 2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum soforti- gen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. | 25 | Zeichen 245 ![]() Bussonderfahrstreifen | Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs so- wie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schul- bus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht be- nutzen. 2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum soforti- gen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. 4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 25.1 | ![]() Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr- zeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen. |
Abschnitt 6 Verkehrsverbote 26 | | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) unter- sagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem ange- gebenen Inhalt. | | Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: 1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten wer- den. 2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. 27 | ![]() | Ge- oder Verbot Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie '7,5 t', angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. | |
27.1 | ![]() Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr- zeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen. | |
28 | Zeichen 250 ![]() Verbot für Fahrzeuge aller Art | Ge- oder Verbot 1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. 2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. 29 | Zeichen 251 ![]() Verbot für Kraftwagen | Ge- oder Verbot Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge 30 | Zeichen 253 ![]() Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Ge- oder Verbot Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. 30.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeu- tet dies: 1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Ge- samtmasse ab 12 t beschränkt. 2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güter- kraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mit- telpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehö- ren alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahr- zeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchge- führt wird. | | 3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. Erläuterung Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig. 31 | Zeichen 254 ![]() Verbot für Radverkehr | Ge- oder Verbot Verbot für den Radverkehr 32 | Zeichen 255 ![]() Verbot für Krafträder | Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas 33 | Zeichen 259 ![]() Verbot für Fußgänger | Ge- oder Verbot Verbot für den Fußgängerverkehr 34 | Zeichen 260 ![]() Verbot für Kraftfahrzeuge | Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraft- fahrzeuge 35 | Zeichen 261 ![]() Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | Ge- oder Verbot Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefähr- lichen Gütern zu 36 bis 40 | | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrs- teilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließ- lich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tat- sächliche Grenze überschreiten. Erläuterung Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar. 36 | Zeichen 262 ![]() Tatsächliche Masse | Ge- oder Verbot Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. 37 | Zeichen 263 ![]() Tatsächliche Achslast | 38 | Zeichen 264 ![]() Tatsächliche Breite | Erläuterung Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahr- zeugaußenspiegel an. 39 | Zeichen 265 ![]() Tatsächliche Höhe | 40 | Zeichen 266 ![]() Tatsächliche Länge | Ge- oder Verbot Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge. 41 | Zeichen 267 ![]() Verbot der Einfahrt | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist. Erläuterung Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. 41.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. 42 | Zeichen 268 ![]() Schneeketten vorgeschrieben | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. 43 | Zeichen 269 ![]() Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 I wasser- gefährdender Ladung nicht benutzen. 44 | Zeichen 270.1 ![]() Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone | Ge- oder Verbot 1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten. 2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfü- gung zugelassen sein. 3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraft- fahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsein- schränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen. Erläuterung Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelt- einwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhal- teplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah- men nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kenn- zeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Ab- satz 1f. 45 | Zeichen 270.2 ![]() Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone | 46 | ![]() Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Ver- ordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind. 47 | Zeichen 272 ![]() Verbot des Wendens | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden. 48 | Zeichen 273 ![]() Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes | Ge- oder Verbot Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Min- destabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomni- busse sind ausgenommen. Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote 49 | Zeichen 274 ![]() Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der je- weils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. 2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaf- ten bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. 3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be- stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist. 49.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugfüh- renden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. 50 | Zeichen 274.1 ![]() Beginn einer Tempo 30-Zone | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schnel- ler als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsberei- chen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein. 51 | Zeichen 274.2 ![]() Ende einer Tempo 30-Zone | 52 | Zeichen 275 ![]() Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der ange- gebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benut- zen. Zu 53 und 54 | | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeu- gen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie '7,5 t' angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ih- rer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. 53 | Zeichen 276 ![]() Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art | 54 | Zeichen 277 ![]() Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Ge- oder Verbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt- masse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugma- schinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftom- nibusse. 54.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger. 54.2 | ![]() | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwa- gen mit Anhänger. 54.3 | ![]() | Erläuterung Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an. 55 | | Erläuterung Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschrän- kung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatz- zeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zwei- felsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr be- steht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. 56 | Zeichen 278 ![]() Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | 57 | Zeichen 279 ![]() Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit | 58 | Zeichen 280 ![]() Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art | 59 | Zeichen 281 ![]() Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | 60 | Zeichen 282 ![]() Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote 61 | | Ge- oder Verbot 1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeord- neten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. 2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei- chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Par- ken erlauben. Erläuterung Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil ge- kennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zei- chen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. 62 | Zeichen 283 ![]() Absolutes Haltverbot | Ge- oder Verbot Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. 62.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen. 62.2 | ![]() | Ge- oder Verbot Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen. 63 | Zeichen 286 ![]() Eingeschränktes Haltverbot | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Ausstei- gen oder zum Be- oder Entladen. 2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer- den. 63.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Sei- tenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, aus- genommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Ent- laden. 63.2 | ![]() | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seiten- streifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausge- nommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. 63.3 | ![]() | Ge- oder Verbot 1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidsei- tiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funk- tionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus. 2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 63.4 | ![]() | Ge- oder Verbot 1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit be- sonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. 2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. | |
63.5 | ![]() Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn- zeichneten Flächen erlaubt. | |
64 | Zeichen 290.1 ![]() Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. 2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge- schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszei- chen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. 3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. 4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen. | |
64.1 | ![]() Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn- zeichneten Flächen erlaubt. | |
65 | Zeichen 290.2 ![]() Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | Abschnitt 9 Markierungen 66 | Zeichen 293 ![]() Fußgängerüberweg | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten. 67 | Zeichen 294 ![]() Haltlinie | Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. 68 | Zeichen 295 ![]() Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi- nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög- lichst rechts von ihr fahren. d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht par- ken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von min- destens 3 m mehr verbleibt. 2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahr- bahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Be- fahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittel- insel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. 3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstrei- fens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchge- henden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park- stände angelegt sind und das Benutzen von Sonderwe- gen weder gefährdet noch behindert wird. c) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grund- stückszufahrt befindet. Erläuterung 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. 2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. 69 | Zeichen 296 ![]() Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchge- henden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 3. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. 70 | Zeichen 297 ![]() Pfeilmarkierungen | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der fol- genden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegren- zungen (Zeichen 295) markiert sind. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1). Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstrei- fen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. 71 | Zeichen 297.1 ![]() Vorankündigungspfeil | Erläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen. 72 | Zeichen 298 ![]() Sperrfläche | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen. 73 | Zeichen 299 ![]() Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. 74 | Parkflächenmarkierung | Ge- oder Verbot Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstel- lung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden. Erläuterung Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. | |
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen | |
1 | 2 | 3 lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 1 Vorrangzeichen 1 | Zeichen 301 ![]() Vorfahrt | Ge- oder Verbot Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Ein- mündung Vorfahrt besteht. 2 | Zeichen 306 ![]() Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaf- ten auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 'Vorfahrt gewähren.', 206 'Halt. Vorfahrt gewäh- ren.' oder 307 'Ende der Vorfahrtstraße'. 2.1 | ![]() 1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut- zen. 2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu neh- men. Wenn nötig, muss gewartet werden. Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vor- fahrtstraße an. 3 | Zeichen 307 ![]() Ende der Vorfahrtstraße | 4 | Zeichen 308 ![]() Vorrang vor dem Gegenverkehr | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr. Abschnitt 2 Ortstafel zu 5 und 6 | | Erläuterung Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. 5 | Zeichen 310 ![]() Ortstafel Vorderseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. 6 | Zeichen 311 ![]() Ortstafel Rückseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. Abschnitt 3 Parken | |
7 | Zeichen 314 ![]() Parken | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken. 2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe- sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be- schränkt sein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid- seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen. e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park- scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren- pflichtig ausgewiesen sein. Erläuterung 1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei- senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder- holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. 2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäu- sern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. 8 | Zeichen 314.1 ![]() Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirt- schaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht ge- setzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Park- scheibe freigestellt sein. 3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park- scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an- gebracht ist. Erläuterung Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen ange- zeigt. | 7 | Zeichen 314 ![]() Parken | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken. 2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe- sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be- schränkt sein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid- seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen. e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park- scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren- pflichtig ausgewiesen sein. 3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Erläuterung 1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei- senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder- holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. 2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäu- sern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. 8 | Zeichen 314.1 ![]() Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirt- schaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht ge- setzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Park- scheibe freigestellt sein. 3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park- scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an- gebracht ist. 4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Erläuterung Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen ange- zeigt. |
9 | Zeichen 314.2 ![]() Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone | | |
10 | Zeichen 315 ![]() Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstel- lungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden. 2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe- sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be- schränkt sein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid- seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park- scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Erläuterung 1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei- senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder- holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. 2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzu- stellen sind. 11 | Bild 318 ![]() Parkscheibe | | 10 | Zeichen 315 ![]() Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstel- lungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden. 2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe- sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be- schränkt sein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid- seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park- scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Erläuterung 1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei- senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder- holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. 2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzu- stellen sind. 11 | Bild 318 ![]() Parkscheibe | Ge- oder Verbot Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen. |
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich 12 | Zeichen 325.1 ![]() Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet wer- den. 3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behin- dern. 4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekenn- zeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. 5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite be- nutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 13 | Zeichen 325.2 ![]() Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs | Erläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten. Abschnitt 5 Tunnel 14 | Zeichen 327 ![]() Tunnel | Ge- oder Verbote 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden. 2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan- dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht 15 | Zeichen 328 ![]() Nothalte- und Pannenbucht | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 16 | Zeichen 330.1 ![]() Autobahn | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Auto- bahnen. 17 | Zeichen 330.2 ![]() Ende der Autobahn | 18 | Zeichen 331.1 ![]() Kraftfahrstraße | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraft- fahrstraßen. 19 | Zeichen 331.2 ![]() Ende der Kraftfahrstraße | 20 | Zeichen 333 ![]() Ausfahrt von der Autobahn | Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra- ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. 21 | Zeichen 450 ![]() Ankündigungsbake | Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Auto- bahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer be- wirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein. Abschnitt 8 Markierungen 22 | Zeichen 340 ![]() Leitlinie | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitli- nien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be- darf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. 3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Ab- ständen mit dem Sinnbild 'Radverkehr' auf der Fahrbahn ge- kennzeichnet. 23 | Zeichen 341 ![]() Wartelinie | Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. Abschnitt 9 Hinweise 24 | Zeichen 350 ![]() Fußgängerüberweg | 25 | Zeichen 354 ![]() Wasserschutzgebiet | 26 | Zeichen 356 ![]() Verkehrshelfer | 27 | Zeichen 357 ![]() Sackgasse | Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. zu 28 und 29 | | Erläuterung 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern kön- nen auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fuß- gängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Auto- bahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk. 2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanla- gen oder Autohöfe handelt. 28 | Zeichen 358 ![]() Erste Hilfe | 29 | Zeichen 363 ![]() Polizei | 30 | Zeichen 385 ![]() Ortshinweistafel | zu 31 und 32 | | Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeich- nung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. 31 | Zeichen 386.1 ![]() Touristischer Hinweis | 32 | Zeichen 386.2 ![]() Touristische Route | 33 | Zeichen 386.3 ![]() Touristische Unterrichtungstafel | Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele. 34 | Zeichen 390 ![]() Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz | 35 | Zeichen 391 ![]() Mautpflichtige Strecke | 36 | Zeichen 392 ![]() Zollstelle | 37 | Zeichen 393 ![]() Informationstafel an Grenzübergangsstellen | 38 | Zeichen 394 ![]() Laternenring | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne er- lischt. Abschnitt 10 Wegweisung | | 1. Nummernschilder 39 | Zeichen 401 ![]() Bundesstraßen | 40 | Zeichen 405 ![]() Autobahnen | 41 | Zeichen 406 ![]() Knotenpunkte der Autobahnen | Erläuterung So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert. 42 | Zeichen 410 ![]() Europastraßen | | | 2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen | | a) Vorwegweiser 43 | Zeichen 438 ![]() | 44 | Zeichen 439 ![]() | 45 | Zeichen 440 ![]() | 46 | Zeichen 441 ![]() | | | b) Pfeilwegweiser zu 47 bis 49 | | Erläuterung Das Zusatzzeichen 'Nebenstrecke' oder der Zusatz 'Neben- strecke' im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin. 47 | Zeichen 415 ![]() | Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen 48 | Zeichen 418 ![]() | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen 49 | Zeichen 419 ![]() | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs- bedeutung 50 | Zeichen 430 ![]() | Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn 51 | Zeichen 432 ![]() | Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. | | c) Tabellenwegweiser 52 | Zeichen 434 ![]() | Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammenge- fasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. | | d) Ausfahrttafel 53 | Zeichen 332.1 ![]() | Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. | | e) Straßennamensschilder 54 | Zeichen 437 ![]() | Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bau- werken angebracht sein. | | 3. Wegweiser auf Autobahnen | | a) Ankündigungstafeln zu 55 und 58 | | Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto- bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der ge- rade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung. 55 | Zeichen 448 ![]() | Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn- kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. 56 | ![]() Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. 57 | ![]() Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. 58 | Zeichen 448.1 ![]() | Erläuterung 1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe ei- ner Autobahnausfahrt angekündigt. 2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu- satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsum- fang des Autohofs dargestellt. | | b) Vorwegweiser 59 | Zeichen 449 ![]() | | | c) Ausfahrttafel 60 | Zeichen 332 ![]() | | | d) Entfernungstafel 61 | Zeichen 453 ![]() | Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jewei- ligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung | | 1. Umleitung außerhalb von Autobahnen | | a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten 62 | Zeichen 442 ![]() Vorwegweiser | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten 63 | Zeichen 421 ![]() | Erläuterung Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten 64 | Zeichen 422 ![]() | Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten | | b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) 65 | | Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch 66 | Zeichen 454 ![]() | Erläuterung Umleitungswegweiser oder 67 | Zeichen 455.1 ![]() | Erläuterung Fortsetzung der Umleitung zu 66 und 67 | | Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur be- stimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatz- zeichen über dem Zeichen angegeben. 68 | | Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei- chen 455.1 oder 69 | Zeichen 457.1 ![]() | Erläuterung Umleitungsankündigung 70 | | Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. 71 | | Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch 72 | Zeichen 458 ![]() | Erläuterung eine Planskizze 73 | | Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch 74 | Zeichen 457.2 ![]() | Erläuterung Ende der Umleitung oder 75 | Zeichen 455.2 ![]() | Erläuterung Ende der Umleitung | | 2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr 76 | Zeichen 460 ![]() Bedarfsumleitung | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstel- len. 77 | Zeichen 466 ![]() Weiterführende Bedarfsumleitung | Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorge- sehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurück- geleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung | | 1. Umlenkungspfeil 78 | Zeichen 467.1 ![]() Umlenkungspfeil | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenemp- fehlung). 79 | Zeichen 467.2 ![]() | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. | | 2. Verkehrslenkungstafeln 80 | | Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: 81 | Zeichen 501 ![]() Überleitungstafel | Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Ge- genfahrbahn an. 82 | Zeichen 531 ![]() Einengungstafel | 82.1 | ![]() | Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort ange- kündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißver- schlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll. | | 3. Blockumfahrung 83 | Zeichen 590 ![]() Blockumfahrung | Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung' (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsfüh- rung an. |
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