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Synopse aller Änderungen der StVO am 30.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2016 durch Artikel 2 der 51. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung | StVO n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) I. Allgemeine Verkehrsregeln § 1 Grundregeln § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge § 3 Geschwindigkeit § 4 Abstand § 5 Überholen § 6 Vorbeifahren § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen § 8 Vorfahrt § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren § 10 Einfahren und Anfahren § 11 Besondere Verkehrslagen § 12 Halten und Parken § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen § 15a Abschleppen von Fahrzeugen § 16 Warnzeichen § 17 Beleuchtung § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen § 19 Bahnübergänge § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse § 21 Personenbeförderung | |
(Text alte Fassung) § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme | (Text neue Fassung) § 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme |
§ 22 Ladung § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24 Besondere Fortbewegungsmittel § 25 Fußgänger § 26 Fußgängerüberwege § 27 Verbände § 28 Tiere § 29 Übermäßige Straßenbenutzung § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31 Sport und Spiel § 32 Verkehrshindernisse § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen § 34 Unfall § 35 Sonderrechte II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht § 39 Verkehrszeichen § 40 Gefahrzeichen § 41 Vorschriftzeichen § 42 Richtzeichen § 43 Verkehrseinrichtungen III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften § 44 Sachliche Zuständigkeit § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis § 47 Örtliche Zuständigkeit § 48 Verkehrsunterricht § 49 Ordnungswidrigkeiten § 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland § 51 Besondere Kostenregelung § 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen § 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen | |
§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme | § 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme |
(1) 1 Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. 2 Das gilt nicht für | (1) 1 Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. 2 Das gilt nicht für |
1. (aufgehoben) 2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, 3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, 4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, 5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, 6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. (2) 1 Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. 2 Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. | |
§ 49 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, 3. die Geschwindigkeit nach § 3, 4. den Abstand nach § 4, 5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, 6. das Vorbeifahren nach § 6, 7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, 7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, 8. die Vorfahrt nach § 8, 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 5, 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, 12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, 13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, 15a. das Abschleppen nach § 15a, 16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, 17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, 19. das Verhalten a) an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20, 20. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, | |
20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, | 20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, |
21. die Ladung nach § 22, 22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b, Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, 23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, 24. das Verhalten a) als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder c) auf Brücken nach § 27 Absatz 6, 25. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 4 Satz 2, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, 28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder 29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3, verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, 1a. entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, 2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, 3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, 5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 1 an einem Rennen teilnimmt, 6. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder 7. entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, 2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, 3. entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, 4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, 5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, 6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder 7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, 1a. entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, 2. entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, 3. entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, 4. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, 5. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, 6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder 7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt. |
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