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§ 5 - Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)

V. v. 08.08.1989 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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§ 5 Schiffahrtszeichen



(1) Ergänzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden:

1.
Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb

Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:

Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.

Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb (BGBl. 1989 I S. 1584)


2.
Gesperrte Wasserflächen

a)
Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge

Verbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.

Farbe: bei Tonne

weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz

bei Stange

weiß mit einem breiten gelben Band

Form: Faßtonne, Kugeltonne oder Stange

Toppzeichen: Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden.

Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge (BGBl. 1989 I S. 1585)


 
b)
Sperrgebiete (zusätzlich zum Schiffahrtszeichen E.5 des Anhangs 1 zur Schiffahrtsordnung Emsmündung)

Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge.

Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz

bei Spierentonne und Stange

gelb mit einem breiten roten Band

Form: Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange

Beschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G."

Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen.

Feuer (wenn vorhanden):

Farbe: gelb

Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3)

Sperrgebiete (BGBl. 1989 I S. 1585)


3.
Durchfahren von Brücken

Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)

zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.

Durchfahren von Brücken (BGBl. 1989 I S. 1585)


4.
Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen

a)
Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)

ohne Einschränkungen:

zwei feste rote Lichter nebeneinander;

Durchfahren/Einfahren verboten (BGBl. 1989 I S. 1586)


 
 
die Freigabe wird vorbereitet:

ein festes rotes Licht;

Durchfahren/Einfahren verboten (BGBl. 1989 I S. 1586)


 
 
die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:

zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.

Durchfahren/Einfahren verboten (BGBl. 1989 I S. 1586)


 
b)
Durchfahren/Einfahren

(Brücke/Schleuse geöffnet)

Gegenverkehr gesperrt:

zwei feste grüne Lichter nebeneinander;

Durchfahren/Einfahren (BGBl. 1989 I S. 1586)


 
 
Gegenverkehr, Vorfahrt nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung beachten:

zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.

Durchfahren/Einfahren (BGBl. 1989 I S. 1586)


 
c)
Ausfahren aus Schleusen

Ausfahren verboten:

ein festes rotes Licht;

Ausfahren aus Schleusen (BGBl. 1989 I S. 1586)


 
 
Ausfahren:

ein festes grünes Licht.

Ausfahren aus Schleusen (BGBl. 1989 I S. 1586)


 
d)
Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt

zwei feste rote Lichter übereinander.

Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt (BGBl. 1989 I S. 1586)


(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.

(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.

(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.



 

Zitierungen von § 5 EmsSchEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EmsSchEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EmsSchEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EmsSchEV Schallsignalanlagen (vom 01.01.2009)
... sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der §§ 1 und 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I Nummer 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. ... die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. ...
§ 7 EmsSchEV Sichtzeichen (vom 01.01.2009)
... die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. ...
§ 14 EmsSchEV Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung (vom 01.10.2024)
... nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, 2. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch eine Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,  ... oder dessen Vertreter nicht wie dort vorgeschrieben berät, 5. entgegen § 5 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,  ...