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§ 5 - Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)
V. v. 08.08.1989 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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§ 5 Schiffahrtszeichen
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ergänzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden:
- 1.
- Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:
Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
- 2.
- Gesperrte Wasserflächen
- a)
- Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge
Verbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.
Farbe: bei Tonne
weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz
bei Stange
weiß mit einem breiten gelben Band
Form: Faßtonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen: Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden.
- b)
- Sperrgebiete (zusätzlich zum Schiffahrtszeichen E.5 des Anhangs 1 zur Schiffahrtsordnung Emsmündung)
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge.
Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz
bei Spierentonne und Stange
gelb mit einem breiten roten Band
Form: Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G."
Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3)
- 3.
- Durchfahren von Brücken
Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.
- 4.
- Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen
- a)
- Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
- die Freigabe wird vorbereitet:
ein festes rotes Licht;
- die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.
- b)
- Durchfahren/Einfahren
(Brücke/Schleuse geöffnet)
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
- Gegenverkehr, Vorfahrt nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung beachten:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.
- c)
- Ausfahren aus Schleusen
Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht;
- Ausfahren:
ein festes grünes Licht.
- d)
- Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt
zwei feste rote Lichter übereinander.
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.
(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Zitierungen von § 5 EmsSchEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EmsSchEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EmsSchEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EmsSchEV Schallsignalanlagen (vom 01.01.2009)
... sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der §§ 1 und 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I Nummer 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. ... die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. ...
§ 7 EmsSchEV Sichtzeichen (vom 01.01.2009)
... die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. ...
§ 14 EmsSchEV Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung (vom 01.10.2024)
... nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, 2. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch eine Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt, ... oder dessen Vertreter nicht wie dort vorgeschrieben berät, 5. entgegen § 5 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, ...
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