(1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der §§
1 und
5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage
1 Abschnitt A.I Nummer 6 der
Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), und §
1 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Abschnitt D Nummer 10 des
Schiffssicherheitsgesetzes vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten, zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf Seeschifffahrtsstraßen zugelassen ist. Anlage
1 der
Schiffssicherheitsverordnung gilt entsprechend. Die Zulassung durch eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wird anerkannt, soweit durch sie die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Regeln nachgewiesen wird.
(2) (aufgehoben)
(3) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt §
5 Abs. 4.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 EmsSchEV Sichtzeichen (vom 01.01.2009) ... zu Artikel 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Internationalen Regeln nur ... Internationalen Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren Baumuster unter den in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugelassen ist. (3) Positionslaternen müssen ...