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§ 8 - Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)

V. v. 08.08.1989 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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§ 8 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge



(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.

(2) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rundumlicht zu führen. Regel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 8 EmsSchEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EmsSchEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EmsSchEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 EmsSchEV Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung (vom 01.10.2024)
... 3 Satz 1 eine nicht elektrisch betriebene Positionslaterne verwendet, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen nicht führt oder 6. ...