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§ 9 - Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)

V. v. 08.08.1989 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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§ 9 Durchfahren von Brücken



(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Fahrregeln ist vor und unter Brücken das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben, festmachen.

(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.

(3) Ergänzend zu den Artikeln 12 und 13 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Schallsignale der Fahrzeuge haben Schiffe als Aufforderungssignal "Brücke öffnen" zwei lange Töne zu geben.



 

Zitierungen von § 9 EmsSchEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EmsSchEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EmsSchEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 EmsSchEV Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung (vom 01.10.2024)
... Mindesttragweite von zwei Seemeilen nicht führt oder 6. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über das Durchfahren von Brücken zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne ...