- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 2 eine durch eine Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Schallsignalanlagen verwendet, die nicht zugelassen sind oder entgegen Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Positionslaternen verwendet, die nicht zugelassen sind, entgegen Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder entgegen Absatz 3 Satz 1 eine nicht elektrisch betriebene Positionslaterne verwendet,
- 5.
- entgegen § 8 Abs. 1 Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen nicht führt oder
- 6.
- einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über das Durchfahren von Brücken zuwiderhandelt.
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder ein Wassermotorrad oder ein Kite- oder Segelsurfbrett fährt,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter nicht wie dort vorgeschrieben berät,
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
- 6.
- als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignalanlage nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
- 7.
- als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung oder entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz der Positionslaterne nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder
- 8.
- als Fahrzeugführer, Eigentümer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 11 Abs. 1 einer vollziehbaren schiffahrtspolizeilichen Verfügung nicht nachkommt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286