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§ 1 - Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV)

V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 1 BAGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.08.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1318

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BAGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BAGebV (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2021)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
Artikel 1 1. BAGebVÄndV
... vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 43" durch die Wörter „63 bis 67 und ... wurde." 4. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis  ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 8 EEG2021-EG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2 ) Gebührenverzeichnis  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 2. BAGebVÄndV Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... geworden ist." 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2 ) Gebührenverzeichnis  ...