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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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§ 1 - Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV)
V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung V. v. 1. August 2014 BGBl. I S. 1318 m.W.v. 5. August 2014
Frühere Fassungen von § 1 BAGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.08.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1318 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BAGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BAGebV (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2021)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
Artikel 1 1. BAGebVÄndV
... vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 43" durch die Wörter „63 bis 67 und ... wurde." 4. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 8 EEG2021-EG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2 ) Gebührenverzeichnis ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 2. BAGebVÄndV Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... geworden ist." 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2 ) Gebührenverzeichnis ...
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