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Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung - BAGebV)
V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung V. v. 1. August 2014 BGBl. I S. 1318 m.W.v. 5. August 2014
§ 2 Zurücknahme von Anträgen
1Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung. 2Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. 3§ 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 20. Dezember 2018
§ 3 Ablehnung von Anträgen
1Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 2Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 3Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 20. Dezember 2018
§ 4 Anwendungsbestimmung
(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.
(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn
- 1.
- der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und
- 2.
- entweder
- a)
- bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder
- b)
- der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 20. Dezember 2018
Schlussformel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Peter Altmaier
Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 3 frühere Fassungen
Gebührentatbestand | Gebührensatz | |
1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens- teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 | |
1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh- mensteil mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro |
1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich 340 Euro |
1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthält | zusätzlich 340 Euro |
1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergeht | zusätzlich 170 Euro |
1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab- satz 5a EEG 2021 ergeht | zusätzlich 820 Euro |
1.6 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge- schäftsjahr hinausgeht | zusätzlich 340 Euro |
1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro |
1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh- mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich 820 Euro |
1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich 510 Euro |
2 | Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän- dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG 2021 | |
2.1 | Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän- digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.300 Euro |
2.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle | zusätzlich 170 Euro |
2.3 | Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) | zusätzlich 340 Euro |
2.4 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021) | zusätzlich 340 Euro |
2.5 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro |
2.6 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter- nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich 820 Euro |
2.7 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt | zusätzlich 410 Euro |
2.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich 510 Euro |
3 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021 | |
3.1 | Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn | 1.160 Euro |
3.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro |
3.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro |
3.4 | je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro |
4 | Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe- nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021 | |
4.1 | Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen | 1.160 Euro |
4.2 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver- brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro |
4.3 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro |
4.4 | je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num- mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro |
5 | Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b EEG 2021 | |
5.1 | Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage | 700 Euro |
5.2 | je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021 | zusätzlich 300 Euro |
6 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge | |
6.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh- mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro |
6.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver- braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt- stunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro |
6.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme- stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je antragstellender Schienenbahn höchstens jedoch 100.000 Euro |
6.4 | für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.3 70 Euro je GWh, je antragstellendem Verkehrsunterneh- men, höchstens jedoch 100.000 Euro |
7 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden | |
7.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro |
7.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 | 1.230 Euro |
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
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