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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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§ 2 - Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV)
V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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§ 2 Zurücknahme von Anträgen
1Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung. 2Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. 3§ 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 20. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 2 BAGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2500 |
aktuell vorher | 05.08.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1318 |
aktuell | vor 05.08.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BAGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
Artikel 1 1. BAGebVÄndV
... durch die Wörter „63 bis 67 und § 103" ersetzt. 2. In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach der Nummer 1" durch die ... August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 2. BAGebVÄndV Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... 2014 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „den Nummern 1 ...
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