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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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§ 4 - Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV)
V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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§ 4 Anwendungsbestimmung
(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.
(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn
- 1.
- der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und
- 2.
- entweder
- a)
- bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder
- b)
- der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 20. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 4 BAGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2500 |
aktuell vorher | 05.08.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1318 |
aktuell | vor 05.08.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BAGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
Artikel 1 1. BAGebVÄndV
... 1" durch die Wörter „nach den Nummern 1 bis 3" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsregelung Für ... 1 bis 3" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsregelung Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 2. BAGebVÄndV Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden." 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Ablehnung von Anträgen Wird ... von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. § 4 Anwendungsbestimmung (1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden ...
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