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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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§ 3 - Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV)
V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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§ 3 Ablehnung von Anträgen
1Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 2Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 3Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 20. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 3 BAGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2500 |
aktuell vorher | 05.08.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1318 |
aktuell | vor 05.08.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BAGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
Artikel 1 1. BAGebVÄndV
... „63 bis 67 und § 103" ersetzt. 2. In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach der Nummer 1" durch die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 2. BAGebVÄndV Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden." 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Ablehnung von Anträgen ... 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „ § 3 Ablehnung von Anträgen Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, ...
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