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Änderung Anlage BAGebV vom 01.01.2021
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Anlage BAGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | Anlage BAGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis | (Text neue Fassung)Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis |
(Textabschnitt unverändert) | Gebührentatbestand | Gebührensatz | |
1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unter- nehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017 | 1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter- nehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro 1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich 340 Euro 1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe- scheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num- mer 3 EEG 2017 enthält | zusätzlich 340 Euro 1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2017 ergeht | zusätzlich 170 Euro 1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht | zusätzlich 820 Euro 1.6 | je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos- sene Geschäftsjahr hinausgeht | zusätzlich 340 Euro 1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Num- mer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro 1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un- ternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt | zusätzlich 820 Euro 1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt | zusätzlich 510 Euro 2 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2017 | 2.1 | Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn | 1.160 Euro 2.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver- brauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 | zusätzlich 510 Euro 2.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2017 | zusätzlich 510 Euro 3 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge | 3.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unter- nehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer be- antragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num- mern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je an- tragstellendem Unterneh- men höchstens jedoch 100.000 Euro 3.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Num- mern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je an- tragstellendem Unterneh- men höchstens jedoch 100.000 Euro 3.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab- nahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Ge- schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num- mern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je an- tragstellende Schienen- bahn höchstens jedoch 100.000 Euro 4 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden | 4.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro 4.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 | 1.230 Euro | 1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens- teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 | 1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh- mensteil mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro 1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich 340 Euro 1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthält | zusätzlich 340 Euro 1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergeht | zusätzlich 170 Euro 1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab- satz 5a EEG 2021 ergeht | zusätzlich 820 Euro 1.6 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge- schäftsjahr hinausgeht | zusätzlich 340 Euro 1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro 1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh- mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich 820 Euro 1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich 510 Euro 2 | Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän- dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG 2021 | 2.1 | Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän- digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.300 Euro 2.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle | zusätzlich 170 Euro 2.3 | Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) | zusätzlich 340 Euro 2.4 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021) | zusätzlich 340 Euro 2.5 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro 2.6 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter- nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich 820 Euro 2.7 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt | zusätzlich 410 Euro 2.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich 510 Euro 3 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021 | 3.1 | Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn | 1.160 Euro 3.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro 3.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro 3.4 | je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro 4 | Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe- nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021 | 4.1 | Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen | 1.160 Euro 4.2 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver- brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro 4.3 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro 4.4 | je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num- mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro 5 | Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b EEG 2021 | 5.1 | Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage | 700 Euro 5.2 | je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021 | zusätzlich 300 Euro 6 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge | 6.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh- mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro 6.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver- braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt- stunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro 6.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme- stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je antragstellender Schienenbahn höchstens jedoch 100.000 Euro 6.4 | für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.3 70 Euro je GWh, je antragstellendem Verkehrsunterneh- men, höchstens jedoch 100.000 Euro 7 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden | 7.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro 7.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 | 1.230 Euro |
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