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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 (SGB3EntGV 2013 k.a.Abk.)
V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 450 (Nr. 13); aufgehoben durch § 3 V. v. 09.12.2013 BGBl. I S. 4073
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 860-3-26-10 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 19.03.2013; FNA: 860-3-26-10 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle. Ergeben sich Differenzen zu den pauschalierten Nettoentgelten der Anlage 1 der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 vom 7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2607) in der bis zum Ablauf des 18. März 2013 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes zu korrigieren.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGV 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB3EntGV 2013 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10534/a179921.htm