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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 (SGB3EntGV 2013 k.a.Abk.)

V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 450 (Nr. 13); aufgehoben durch § 3 V. v. 09.12.2013 BGBl. I S. 4073
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 860-3-26-10 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte



Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle. Ergeben sich Differenzen zu den pauschalierten Nettoentgelten der Anlage 1 der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 vom 7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2607) in der bis zum Ablauf des 18. März 2013 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes zu korrigieren.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGV 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntGV 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SGB3EntGV 2013 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt