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Änderung Anlage 1 GGKostV vom 21.12.2024
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Anlage 1 GGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung | Anlage 1 GGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Inhaltsübersicht | Gebührennummer I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren | 001 bis 013 II. Teil: Straßenverkehr | 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 100 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 102 bis 104 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 | 211 bis 228 III. Teil: Eisenbahnverkehr | 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 311.1 bis 312.1 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 411 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 611 bis 619 IV. Teil: Binnenschiffsverkehr | 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 701 bis 740 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 801 bis 840 V. Teil: Seeschiffsverkehr | 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 901 bis 903 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1001 bis 1002 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 1050 bis 1064.1 VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte | 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 1101 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1102 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | 1201 bis 1207 I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 001 | Zurückweisung eines Widerspruchs | aus formalen Gründen | 60 bis 425 aus sachlichen Gründen | 120 bis 850 002 bis 012 | nicht vergeben | 013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts- verordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 30 je begon- nene Viertel- stunde II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 100 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 bis 300 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 102 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 103 | nicht vergeben | 104 | Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 1.000 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 211 | Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): | 211.1 | Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, AT (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 95 bis 125 211.2 | Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 105 bis 255 212 | Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): | 212.1 | Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 55 212.2 | Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 50 213 | Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung. | 35 213.1 | Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). | 40 je begon- nene Viertel- stunde 214 | Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 35 je begon- nene Viertel- stunde 215 bis 220 | nicht vergeben | 221 | Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie- Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR): | 221.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 221.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. | Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) bis 7.500 Liter: | Gebühr (EUR) bis 20.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 20.000 Liter: 222 | Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | | 222.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 230 | 260 | 365 222.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). | 50 je begon- nene Viertel- stunde | 50 je begon- nene Viertel- stunde | 50 je begon- nene Viertel- stunde 222.3 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 115 | 135 | 155 222.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 75 | 75 | 75 222.5 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4. | 115 | 140 | 180 222.6 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 70 bis 105 | 95 bis 140 | 115 bis 175 222.7 | Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 115 | 140 | 180 223 | Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | | 223.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR). | 170 bis 205 | 210 bis 260 | 250 bis 305 223.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 115 | 135 | 155 223.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 75 | 75 | 75 223.4 | Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). | 75 | 75 | 75 223.5 | Sichtung der Tankakte, Erstellung des Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.6.2, 6.8.2.3.1 ADR). | 50 je begon- nene Viertel- stunde | 50 je begon- nene Viertel- stunde | 50 je begon- nene Viertel- stunde 224 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR). | 245 | 265 | 305 225 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | Gebühr (EUR) 225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). | 25 je Funk- tionsprüfung 225.2 | Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Absatz 6.8.1.5.5 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. | 225.3 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. | 30 225.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). | 50 je begon- nene Viertel- stunde 225.5 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). | 50 je begon- nene Viertel- stunde 225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). | 65 225.7 | Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 225.8 | Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet.' | 226 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 227 | Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): | 227.1 | Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 227.2 | Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 227.3 | Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 228 | Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. | 50 je begon- nene Viertel- stunde III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 311.1 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 je begon- nene Viertel- stunde 311.2 | Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beför- derung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 je begon- nene Viertel- stunde 312 | Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): | 312.1 | Für die - erstmalige Zulassung eines Baumusters, - Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen, - Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie - Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kes- selwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 - Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet. | 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 411 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 611 | Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): | 611.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 611.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613. | 611.3 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. | Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) bis 50.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 50.000 Liter: 613 | Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | | 613.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 290 | 365 613.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). | 50 je begon- nene Viertel- stunde | 50 je begon- nene Viertel- stunde 613.3 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 195 | 230 613.4 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 115 | 115 613.5 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4. | 115 | 125 613.6 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 95 bis 140 | 115 bis 175 614 | Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | | 614.1 | Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 250 bis 300 | 285 bis 330 614.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 195 | 230 614.3 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | | 614.3.1 | Klasse 2. | 190 | 190 614.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 115 | 115 615 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 305 | 305 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 616 | Weitere Prüfungen: | 616.1 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). | 50 je begon- nene Viertel- stunde 616.2 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). | 65 616.3 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. | 616.4 | Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. | 616.5 | Einzelne Funktionsprüfungen: Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen. | 25 je Funk- tionsprüfung 616.6 | Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet.' | 617 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 618 | Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): | 618.1 | Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 618.2 | Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 618.3 | Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 619 | Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. | 50 je begon- nene Viertel- stunde IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 701 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 70 bis 2.000 702.1 | Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). | 80 bis 320 702.2 | Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). | 70 je Stunde 703 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN), b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN), c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN), d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN), e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ 'begrenzte Explosionsgefahr', Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN), f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). | 150 bis 1.000 704 | Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. | 70 bis 140 705 | Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. | 35 bis 70 706 | Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). | 40 bis 200 707 | Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). | 35 bis 150 707a | Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN). | 40 bis 200 708 | Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). | 35 bis 140 709 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 35 bis 140 710 | Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN). | 35 bis 140 711 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200 712 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 70 713 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200 714 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200 715 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200 716 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200 717 | Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). | 35 718 | Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN). | 550 bis 1.100 719 | nicht vergeben | 720 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 140 720.1 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 140 720.2 | nicht vergeben | 721 | Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): | 721.1 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN). | 50 721.2 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). | 120 bis 150 721.3 | Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 65 722 | nicht vergeben | 723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN). | 320 bis 640 724 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). | 35 bis 70 725 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 35 bis 140 726 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 35 bis 140 727 und 728 | nicht vergeben | 729 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 35 bis 70 730 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 70 bis 140 731 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). | 35 bis 140 732 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 35 bis 140 733 und 734 | nicht vergeben | 735 | Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). | 70 je Stunde 736 | Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 140 737 | Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN). | 140 738 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). | 140 739 | Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). | 140 740 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). | 140 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 801 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 802 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 110 803 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 110 804 bis 808 | nicht vergeben | 809 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 30 bis 100 810 | nicht vergeben | 811 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200 812 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg- lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 55 813 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200 814 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200 815 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200 816 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200 817 bis 821 | nicht vergeben | 822 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). | 150 bis 500 823 | nicht vergeben | 824 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). | 30 bis 55 825 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 30 bis 110 826 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 30 bis 110 827 und 828 | nicht vergeben | 829 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 30 bis 55 830 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 55 bis 110 831 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). | 30 bis 110 832 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 30 bis 110 833 bis 835 | nicht vergeben | 836 | Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Ab- satz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 100 837 | nicht vergeben | 838 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter- abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). | 100 839 | Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). | 100 840 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz- zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). | 100 V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 901 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000 902 | Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14 der Gefahrgutverordnung See). | 25 je begon- nene Viertel- stunde 903 | Ausstellung von Bescheini- gungen über die Überein- stimmung mit den besonde- ren Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter beför- dern (§ 15 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See) | 50 bis 2000 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 1001 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000 1002 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. | 25 je begon- nene Viertel- stunde 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 1050 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code). | 30 je begon- nene Viertel- stunde 1060 | Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): | 1060.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 1060.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 1061. | Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) bis 7.500 Liter: | Gebühr (EUR) bis 20.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 20.000 Liter: 1061 | Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code): | | | 1061.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 230 | 260 | 365 1061.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 115 | 135 | 155 1061.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 75 | 75 | 75 1061.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 115 | 115 | 115 1061.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 70 bis 105 | 95 bis 140 | 115 bis 175 1062 | Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks: | | | 1062.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 145 bis 175 | 180 bis 220 | 215 bis 265 1062.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 115 | 135 | 155 1062.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 75 | 75 | 75 1063 | Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 245 | 265 | 305 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 1064 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): | 1064.1 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. | VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | |
(Text alte Fassung) 1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen- tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch- geführt wurde. | 25 je begon- nene Viertel- stunde | (Text neue Fassung) 1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen- tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch- geführt wurde. | 25 je begon- nene Viertel- stunde |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | |
1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen- tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. | 25 je begon- nene Viertel- stunde | 1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen- tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. | 25 je begon- nene Viertel- stunde |
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 1201 | Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 1202 | Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 1203 | Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 1204 | Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 1205 | Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 1206 | Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/ RID. | 50 je begon- nene Viertel- stunde 1207 | Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
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