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Anlage - Pflanzentechnologenausbildungsverordnung (PflanzTechnAusbV)

V. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 482 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-78 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Kulturpflanzen zu
Versuchs- und
Vermehrungszwecken
anbauen, pflegen
und ernten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durch-
führung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, aus-
wählen und vorbereiten
b) Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und ein-
setzen
c) Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten
30 
d) Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und
Vermehrungszielen beeinflussen
e) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwen-
den
 10
2 Versuche und
Untersuchungsreihen
planen, durchführen
und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben
und bonitieren
b) Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Ver-
suchen und Untersuchungsreihen durchführen
c) Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und doku-
mentieren
10 
d) Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungs-
reihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische
Auswertungen
e) Versuche und Untersuchungsreihen planen und durch-
führen
f) Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und
Daten aufbereiten
g) Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren
 15
3 Züchtungs- und
Vermehrungsverfahren
anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von
Kontaminationen anwenden
b) sortenfähiges Material prüfen
10 
c) Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeig-
nete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführen
d) Vorgaben des Sortenrechtes umsetzen
e) Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für
die Pflanzenzüchtung darstellen
 10
4 Maschinen und Geräte
einsetzen, pflegen und
warten; Arbeitsstoffe
einsetzen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen
sowie Schutzmaßnahmen beachten
b) Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien anneh-
men, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen
10 
c) Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen,
pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
d) Wartung von Maschinen, Geräten und technischen An-
lagen veranlassen
 10
5 Probennahme und
-analyse durchführen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und
analysespezifischen Vorgaben durchführen
b) Methoden der Probenkonservierung und -lagerung an-
wenden
c) Proben zur Untersuchung vorbereiten
8 
d) Analyseverfahren anwenden  10
6 Vorbereiten von Arbeits-
abläufen, Arbeiten im
Team, Organisation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeits-
schritte planen, festlegen und dokumentieren
b) Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen
4 
c) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und
umsetzen
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und be-
werten
e) Konflikte im Team lösen
 9
7 Qualitätssicherungs-
systeme anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagement-
systemen erläutern
2 
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, ins-
besondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
c) Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen
und beurteilen
 8
8 Informations- und
Kommunikations-
techniken anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software
anwenden
c) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Daten-
sicherheit beachten
4 
d) Daten sichern und pflegen
e) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht
führen
f) berufsspezifische Fachbegriffe anwenden
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz,
ökologische
Zusammenhänge,
Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das
Ökosystem darstellen
b) Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen dar-
stellen