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Anlage - Pflanzentechnologenausbildungsverordnung (PflanzTechnAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durch- führung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, aus- wählen und vorbereiten b) Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und ein- setzen c) Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten | 30 | |
d) Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussen e) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwen- den | 10 | |||
2 | Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitieren b) Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Ver- suchen und Untersuchungsreihen durchführen c) Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und doku- mentieren | 10 | |
d) Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungs- reihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische Auswertungen e) Versuche und Untersuchungsreihen planen und durch- führen f) Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereiten g) Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren | 15 | |||
3 | Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwenden b) sortenfähiges Material prüfen | 10 | |
c) Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeig- nete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführen d) Vorgaben des Sortenrechtes umsetzen e) Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen | 10 | |||
4 | Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachten b) Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien anneh- men, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen | 10 | |
c) Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen d) Wartung von Maschinen, Geräten und technischen An- lagen veranlassen | 10 | |||
5 | Probennahme und -analyse durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführen b) Methoden der Probenkonservierung und -lagerung an- wenden c) Proben zur Untersuchung vorbereiten | 8 | |
d) Analyseverfahren anwenden | 10 | |||
6 | Vorbereiten von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeits- schritte planen, festlegen und dokumentieren b) Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen | 4 | |
c) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzen d) Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und be- werten e) Konflikte im Team lösen | 9 | |||
7 | Qualitätssicherungs- systeme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagement- systemen erläutern | 2 | |
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, ins- besondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrektur- maßnahmen einleiten und durchführen c) Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen | 8 | |||
8 | Informations- und Kommunikations- techniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden c) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Daten- sicherheit beachten | 4 | |
d) Daten sichern und pflegen e) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen f) berufsspezifische Fachbegriffe anwenden | 6 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be- trieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei- spielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellen b) Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen dar- stellen |
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